Satzung des Vereins
„Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“
§1 Zweck des Vereins
Der Verein „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der
Schutz der Umwelt und des Klimas. Der Verein strebt an, durch Einbindung von Bildungs- und
Forschungseinrichtungen Projekte und Vorhaben für nachbarschaftsrelevante Kulturarbeit zu fördern.
Mit dem Verein entsteht ein offener Ort für Gesprächsrunden und wissenschaftliche Veranstaltungen, die sich
mit kulturellen und gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, Ökologie, Stadtgärten, Gesundheit, Literatur
und Musik befassen. Ziel ist es, durch lebensnahe Kulturarbeit das nachbarschaftliche Miteinander im Stadtteil
zu stärken.
§2 Selbstlosigkeit
Der Verein „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins sowie Einnahmen aus seinen Aktivitäten dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5 Name und Sitz des Vereins
Der am 21.04.2013 gegründete Verein „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“ hat seinen Sitz in 42349
Wuppertal-Cronenberg, An der Hütte 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den
Namen „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§7 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Die aktive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand
erworben.
Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Jahresende,
– durch Ausschluss aus dem Verein, der von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Der Betroffene wird zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich über die Gründe informiert.
Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder
verpfichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
§8 Beiträge
Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen. Die Beiträge der aktiven
Mitglieder werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§9 Organe des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie mindestens drei und
höchstens sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
Neuwahl im Amt.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatzmitglied kooptiert oder durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden.
§10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
– die Wahl des Vorstands,
– die Genehmigung der Jahresabrechnung,
– die Wahl der Kassenprüfer,
– die Entlastung des Vorstands,
– Satzungsänderungen,
– die Aufösung des Vereins,
– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen oder, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert. In
diesem Fall erfolgt die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Antragseingang.
3. Einladungen erfolgen schriftlich oder auf Wunsch per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung.
4. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen
oder die Aufösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
7. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
§11 Finanzen
1. Der Verein jnanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen und gegebenenfalls
Erträgen aus einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb.
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
3. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§12 Kulturbeirat
Der Verein richtet einen Kulturbeirat ein. Dieser gibt Empfehlungen zum Programm und unterstützt die
Durchführung von Veranstaltungen. Die Besetzung des Kulturbeirats erfolgt durch den Vorstand.
§13 Aufösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Aufösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu
gleichen Teilen an:
– den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Cronenberg e.V.
– die Freunde der Kirchenmusik und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Cronenberg e.V.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.04.2013 beschlossen.
Wuppertal, 21.04.2013