Satzung des Vereins

„Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“

 

 

§1 Zweck des Vereins

Der Verein „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der Schutz der Umwelt und des Klimas. Der Verein strebt an, durch Einbindung von Bildungs- und Forschungseinrichtungen Projekte und Vorhaben für nachbarschaftsrelevante Kulturarbeit zu fördern.  

 

Mit dem Verein entsteht ein offener Ort für Gesprächsrunden und wissenschaftliche Veranstaltungen, die sich mit kulturellen und gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, Ökologie, Stadtgärten, Gesundheit, Literatur und Musik befassen. Ziel ist es, durch lebensnahe Kulturarbeit das nachbarschaftliche Miteinander im Stadtteil zu stärken.

 

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§2 Selbstlosigkeit

Der Verein „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

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§3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins sowie Einnahmen aus seinen Aktivitäten dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

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§4 Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

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§5 Name und Sitz des Vereins

Der am 21.04.2013 gegründete Verein „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“ hat seinen Sitz in 42349 Wuppertal-Cronenberg, An der Hütte 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „Kulturschmiede e.V. An der Hütte drei“.

 

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§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

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§7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.  

 

Die aktive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.  

 

Die Mitgliedschaft endet:

- mit dem Tod des Mitglieds,

- durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende,

- durch Ausschluss aus dem Verein, der von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Der Betroffene wird zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich über die Gründe informiert.

 

Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

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§8 Beiträge

Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen. Die Beiträge der aktiven Mitglieder werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

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§9 Organe des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie mindestens drei und höchstens sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.  

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.  

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatzmitglied kooptiert oder durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

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§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

   - die Wahl des Vorstands,

   - die Genehmigung der Jahresabrechnung,

   - die Wahl der Kassenprüfer,

   - die Entlastung des Vorstands,

   - Satzungsänderungen,

   - die Auflösung des Vereins,

   - die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.  

2. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen oder, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert. In diesem Fall erfolgt die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Antragseingang.  

3. Einladungen erfolgen schriftlich oder auf Wunsch per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.  

4. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.  

5. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.  

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.  

7. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.

 

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§11 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen und gegebenenfalls Erträgen aus einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb.  

2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.  

3. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

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§12 Kulturbeirat

Der Verein richtet einen Kulturbeirat ein. Dieser gibt Empfehlungen zum Programm und unterstützt die Durchführung von Veranstaltungen. Die Besetzung des Kulturbeirats erfolgt durch den Vorstand.

 

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§13 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:

- den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in Cronenberg e.V.  

- die Freunde der Kirchenmusik und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Cronenberg e.V.

 

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Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 21.04.2013 beschlossen.  

Wuppertal, 21.04.2013